§ 16 LWaldG - Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 790.13
(1) Der Schutz des Waldes umfasst Maßnahmen der Vorbeugung, Früherkennung, Bekämpfung und Minderung von Schäden durch Schadstoffe sowie tierische, pflanzliche und sonstige Schaderreger, Wild, schädigende Naturereignisse und Waldbrand.
(2) Wild ist untrennbarer Bestandteil des Waldes. Die natürliche Verjüngung des Waldes sowie die Entwicklung der typischen Bodenvegetation sollen ohne Zaunschutz gegen Wildschäden möglich sein. Das Landeszentrum Wald kann durch geeignete Verfahren die Schäden durch Wild feststellen und dokumentieren. Die Ergebnisse dieser Feststellung hat die Jagdbehörde zu berücksichtigen.
(3) Der Waldbesitzer hat die Pflicht, zum Schutz des Waldes vorbeugend und bekämpfend tätig zu werden.
(4) Das Landeszentrum Wald überwacht die Populationsentwicklung bedeutender Schaderreger zur Früherkennung von Massenvermehrungen und ermittelt den Waldzustand in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen wissenschaftlichen Einrichtung. Das Landeszentrum Wald kann die zur Verhütung oder Bekämpfung von Gefahren erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 gegenüber dem Waldbesitzer anordnen.
(5) Schutzmaßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für größere Waldgebiete notwendig werden und die ihrer Art nach nur großflächig für eine Vielzahl von Waldbesitzern gemeinsam durchgeführt werden können, kann das Landeszentrum Wald entsprechend den Erfordernissen koordinieren, vorbereiten, planen, anleiten oder selbst durchführen. Die Schutzmaßnahmen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen, soweit die Maßnahmen auf die Waldbestände der Besitzer keine dauerhaften, unmittelbaren Auswirkungen haben. Ansonsten sollen die betroffenen Waldbesitzer angehört werden.
(6) Die Kosten für Schutzmaßnahmen nach Absatz 5 Satz 1, die das Landeszentrum Wald selbst durchführt, trägt das Land.