§ 35 LWaldG - Forstausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 790.13
(1) Bei den unteren Forstbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sind Ausschüsse zu bilden, in denen die Waldbesitzer aller Waldeigentumsarten sowie ein örtlich zuständiger Vertreter des Landeszentrums Wald vertreten sind.
(2) Die Forstausschüsse beraten die unteren Forstbehörden in Grundsatzfragen. Sie treten mindestens einmal jährlich oder jederzeit auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder zusammen. Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden erstattet.