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  • ab 04.03.2016 (aktuelle Fassung)

§ 33 LWaldG - Forstbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
790.13

(1) Oberste Forstbehörde ist das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium. Obere Forstbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Untere Forstbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Für die Aufgaben und Befugnisse der Forstbehörden nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist die untere Forstbehörde zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Behörden mit forstlichen Aufgaben sind berechtigt, zur Durchführung von Analysen und Untersuchungen, die in diesem Gesetz oder in Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, bestimmt sind, im Privat- und Körperschaftswald Boden-, Pflanzen- und Insektenproben zu entnehmen, sofern für den Waldbesitzer daraus keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Die Maßnahmen sind dem Waldbesitzer vorher anzukündigen, wenn dadurch ihr Zweck nicht gefährdet wird.