§ 139 KSVG - Beteiligung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport ist, soweit nicht das Gesetz eine weiter gehende Mitwirkung vorsieht, zu allen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsanordnungen oberster Landesbehörden, die sich auf die Gemeinden auswirken, zu hören.