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§ 139 KSVG - Beteiligung des Ministeriums für Inneres und Sport

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

Das Ministerium für Inneres und Sport ist, soweit nicht das Gesetz eine weiter gehende Mitwirkung vorsieht, zu allen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsanordnungen oberster Landesbehörden, die sich auf die Gemeinden auswirken, zu hören.