§ 139 KSVG - Beteiligung des Ministeriums für Inneres und Sport
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
Das Ministerium für Inneres und Sport ist, soweit nicht das Gesetz eine weiter gehende Mitwirkung vorsieht, zu allen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsanordnungen oberster Landesbehörden, die sich auf die Gemeinden auswirken, zu hören.