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  • ab 22.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 131 KSVG - Aufhebungsrecht

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Kommt die Gemeinde Anordnungen der Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 130 innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die von ihr beanstandeten Beschlüsse und Anordnungen aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse und Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Falle des § 60 Abs. 1 Satz 2; dabei bedarf es nicht der vorherigen Beanstandung nach § 130.