Versionsverlauf


  • ab 22.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 135 KSVG - Form und Inhalt aufsichtsbehördlicher Entscheidungen

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

Entscheidungen der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 130 bis 134 bedürfen der Schriftform. Sie sind zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.