§ 46 SchO - Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
- Amtliche Abkürzung
- SchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 304-2
(1) Als Auslagen werden erhoben
- 1.Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Schreibauslagen bestimmt sich nach § 136 Abs. 3 der Kostenordnung,
- 2.die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe.
(2) Die Entschädigung hinzugezogener Dolmetscherinnen oder Dolmetscher zählt zu den baren Auslagen (Abs. 1 Nr. 2). Ausgenommen sind in Schlichtungsverfahren in Strafsachen die Entschädigungen, die entstanden sind, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner angewiesen ist. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die Entschädigung ist auf Antrag der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns oder der Dolmetscher von dem zuständigen Amtsgericht festzusetzen und von der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann auszuzahlen. § 16 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ist entsprechend anzuwenden.