§ 7 EBV - Leistungen im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Gemeinde
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EBV)
- Amtliche Abkürzung
- EBV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-7-I
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen,
- 1.Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
- 2.Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,
- 3.auf die Tarifpreise für Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren.