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§ 11 VolksbegGEintragungsberechtigung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VolksbegG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage des Ablaufs der Eintragungsfrist zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.

(2) Zur Eintragung ist zuzulassen, wer

  1. 1.
    in einem Eintragungsverzeichnis eingetragen ist oder
  2. 2.
    einen Eintragungsschein besitzt.

(3) Die Eintragungsberechtigten können sich nur in der Eintragungsstelle eintragen, in deren Eintragungsverzeichnis sie eingetragen sind. Personen mit Eintragungsschein können die Eintragung in der für sie zuständigen Eintragungsstelle oder durch Briefeintragung vornehmen.

(4) Ein Eintragungsschein wird auf Antrag erteilt.