§ 17 VAbstG - Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen des Volksbegehrens
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Die Bürgerschaft befasst sich in öffentlicher Sitzung mit dem Anliegen des Volksbegehrens. Die Initiatoren erhalten Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss in öffentlicher Sitzung zu erläutern.
(2) Verabschiedet die Bürgerschaft das von dem Volksbegehren vorgelegte Gesetz oder fasst sie einen der anderen Vorlage vollständig entsprechenden Beschluss, stellt sie den jeweiligen Beschluss einer Vertrauensperson zu und teilt ihn dem Senat mit.