§ 10 VAbstG - Eintragungslisten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Die Eintragungslisten müssen eine zweifelsfreie Bezugnahme auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) enthalten. Der Wortlaut des Gesetzentwurfs oder der anderen Vorlage muss beigefügt sein. Sie müssen ferner die Angabe der Namen der drei Vertrauenspersonen und ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz enthalten.

(2) Die Eintragungsräume und -orte sind so zu bestimmen, dass alle Eintragungsberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.