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§ 11 VAbstG - Eintragungsberechtigung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage des Ablaufs der Eintragungsfrist zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Zur Prüfung der Eintragungsberechtigung im Rahmen der Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens wird ein elektronisches Eintragungsverzeichnis erstellt.