§ 9 EigAnVO - Zusammenfassung von Betrieben, Nichtanwendung von Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigAnVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-10
(1) Die als Eigenbetriebe geführten Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Das Gleiche gilt für Verkehrsbetriebe. Hafen-, Schiffs- und Fährbetriebe können mit anderen Verkehrsbetrieben zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass die Verkehrsbetriebe mit den Versorgungsbetrieben zu einem einheitlichen Eigenbetrieb verbunden werden.
(2) Werden wirtschaftliche Unternehmen oder Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 1 GemO nach den Bestimmungen dieser Verordnung verwaltet (§ 86 Abs. 2 Satz 1 GemO), kann in der Betriebssatzung die Anwendung des § 1 Abs. 2 und der §§ 2 bis 8 ausgeschlossen oder die Betriebsführung einem anderen Eigenbetrieb übertragen werden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn die technische und kaufmännische Betriebsführung auf einen privaten Dritten übertragen wird.