§ 50 SAIG - Ehrenverfahren
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
(1) Die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten wird in einem förmlichen Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss geahndet.
(2) Den Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens kann stellen:
- 1.
die betroffene Person oder Gesellschaft gegen sich selbst,
- 2.
der Vorstand der jeweiligen Kammer,
- 3.
die Aufsichtsbehörde.