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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 89 BEG - Anspruch auf Wiedereinstellung durch den früheren Arbeitgeber

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) 1Der Verfolgte hat Anspruch auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, es sei denn, dass er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist. 2Die Erwerbsunfähigkeit ist nach der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit des Verfolgten im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen.

(2) Die Verpflichtung zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes obliegt jedem Arbeitgeber, aus dessen Dienst der Verfolgte entlassen worden oder vorzeitig ausgeschieden ist, oder dessen Rechtsnachfolger.

(3) Der in Anspruch genommene Arbeitgeber oder dessen Rechtsnachfolger kann die Erfüllung des Anspruchs auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes verweigern, wenn

  1. 1.
    er zur Erfüllung dieses Anspruchs aus zwingenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen nicht in der Lage ist;
  2. 2.
    bei Vorhandensein mehrerer Verpflichteter ein anderer Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zur Erfüllung des Anspruchs in erster Linie als verpflichtet anzusehen ist.

(4) Ist die Verpflichtung zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt, so gilt das Arbeitsverhältnis als wiederhergestellt.