§ 96 SPersVG - Hauptpersonalräte
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Beim Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur werden Hauptpersonalräte gebildet für die staatlichen Lehrer, Studienreferendare, Lehramtsanwärter, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Fachkräfte und anderen erzieherisch tätigen Personen
- a)
an Grundschulen, Schulkindergärten im Grundschulbereich sowie dem entsprechenden Studienseminar,
- b)
an technisch-gewerblichen und sozialpflegerischen Berufs-, Berufsfach-, Fach- und Fachoberschulen, Berufsschuleinrichtungen für Behinderte und dem entsprechenden Landesseminar sowie am Technischen Gymnasium und am Gymnasium der Fachrichtung Gesundheit und Soziales,
- c)
an kaufmännischen Berufs-, Berufsfach-, Fach- und Fachoberschulen, Berufsschuleinrichtungen für Behinderte und dem entsprechenden Landesseminar sowie am Wirtschaftsgymnasium,
- d)
an Gemeinschaftsschulen, Gemeinschaftsschulen in Abendform sowie den entsprechenden Studienseminaren,
- e)
an Gymnasien - mit Ausnahme des Technischen Gymnasiums, des Gymnasiums der Fachrichtung Gesundheit und Soziales und des Wirtschaftsgymnasiums -, Abendgymnasien und Versuchsschulen neuer Schulformen sowie den entsprechenden Studienseminaren,
- f)
an Förderschulen - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - und Schulkindergärten im Bereich der Förderschulen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil. Der nach § 95 Abs. 1 zu wählende Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr; für die Angehörigen dieser Dienststellen gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Der bei
- a)
der Hochschule für Musik Saar,
- b)
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
- c)
der Hochschule der Bildenden Künste - Saar,
- d)
dem Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl
gebildete Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. Die Angehörigen dieser Dienststellen nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.