§ 96 SPersVG - Hauptpersonalräte

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Beim Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft werden Hauptpersonalräte gebildet für die staatlichen Lehrer, Studienreferendare, Lehramtsanwärter, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Unterrichtshilfen und anderen erzieherisch tätigen Personen

  1. a)
    an Grundschulen, Schulkindergärten im Grundschulbereich sowie dem entsprechenden Studienseminar,
  2. b)
    an technisch-gewerblichen und sozialpflegerischen Berufs-, Berufsfach-, Berufsaufbau-, Fach- und Fachoberschulen, Berufsschuleinrichtungen für Behinderte und dem entsprechenden Landesseminar sowie am Technischen Gymnasium,
  3. c)
    an kaufmännischen Berufs-, Berufsfach-, Berufsaufbau-, Fach- und Fachoberschulen, Berufsschuleinrichtungen für Behinderte und dem entsprechenden Landesseminar sowie am Wirtschaftsgymnasium,
  4. d)
    an Erweiterten Realschulen, Erweiterten Realschulen in Abendform sowie den entsprechenden Studienseminaren,
  5. e)
    an Gymnasien - mit Ausnahme des Technischen Gymnasiums und des Wirtschaftsgymnasiums -, Abendgymnasien und Versuchsschulen neuer Schulformen sowie den entsprechenden Studienseminaren,
  6. f)
    an Gesamtschulen,
  7. g)
    an Schulen für Behinderte - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - und Schulkindergärten im Bereich der Schulen für Behinderte.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil. Der nach § 95 Abs. 1 zu wählende Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr; für die Angehörigen dieser Dienststelle gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Der bei

  1. a)
    der Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater,
  2. b)
    der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
  3. c)
    der Hochschule der Bildenden Künste - Saar

gebildete Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. Die Angehörigen dieser Dienststellen nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.