§ 96 SPersVG - Hauptpersonalräte
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Beim Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft werden Hauptpersonalräte gebildet für die staatlichen Lehrer, Studienreferendare, Lehramtsanwärter, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Unterrichtshilfen und anderen erzieherisch tätigen Personen
- a)an Grundschulen, Schulkindergärten im Grundschulbereich sowie dem entsprechenden Studienseminar,
- b)an technisch-gewerblichen und sozialpflegerischen Berufs-, Berufsfach-, Fach- und Fachoberschulen, Berufsschuleinrichtungen für Behinderte und dem entsprechenden Landesseminar sowie am Technischen Gymnasium,
- c)an kaufmännischen Berufs-, Berufsfach-, Fach- und Fachoberschulen, Berufsschuleinrichtungen für Behinderte und dem entsprechenden Landesseminar sowie am Wirtschaftsgymnasium,
- d)an Erweiterten Realschulen, Erweiterten Realschulen in Abendform sowie den entsprechenden Studienseminaren,
- e)an Gymnasien - mit Ausnahme des Technischen Gymnasiums und des Wirtschaftsgymnasiums -, Abendgymnasien und Versuchsschulen neuer Schulformen sowie den entsprechenden Studienseminaren,
- f)an Gesamtschulen,
- g)an Schulen für Behinderte - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - und Schulkindergärten im Bereich der Schulen für Behinderte.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil. Der nach § 95 Abs. 1 zu wählende Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr; für die Angehörigen dieser Dienststellen gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Der bei
- a)der Hochschule für Musik Saar,
- b)der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
- c)der Hochschule der Bildenden Künste - Saar
gebildete Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. Die Angehörigen dieser Dienststellen nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.