§ 96 SPersVG - Hauptpersonalräte
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Beim Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft werden Hauptpersonalräte gebildet für die staatlichen Lehrer, Studienreferendare, Lehramtsanwärter, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Unterrichtshilfen und anderen erzieherisch tätigen Personen
- a)an Grund- und Hauptschulen, Abendhauptschulen, Schulkindergärten im Grundschulbereich sowie dem entsprechenden Studienseminar,
- b)an gewerblichen und hauswirtschaftlich-sozialpflegerischen Berufs-, Berufsfach-, Berufsaufbau-, Fach- und Fachoberschulen, Berufsschuleinrichtungen für Behinderte sowie dem entsprechenden Landesseminar,
- c)an kaufmännischen Berufs-, Berufsfach-, Berufsaufbau-, Fach- und Fachoberschulen, Berufsschuleinrichtungen für Behinderte und dem entsprechenden Landesseminar sowie am Wirtschaftsgymnasium,
- d)an Realschulen, Abendrealschulen sowie den entsprechenden Studienseminaren,
- e)an Gymnasien - mit Ausnahme des Wirtschaftsgymnasiums -, Abendgymnasien und Versuchsschulen neuer Schulformen sowie den entsprechenden Studienseminaren,
- f)an Gesamtschulen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil. Die nach § 95 Abs. 1 Buchst. b und c zu wählenden Personalräte nehmen gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr; für die Angehörigen dieser Dienststellen gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Der bei
- a)der Musikhochschule des Saarlandes,
- b)der Fachhochschule des Saarlandes
gebildete Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. Die Angehörigen dieser Dienststellen nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.