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§ 10 GebG - Sachliche Gebührenfreiheit

Bibliographie

Titel
Gebührengesetz (GebG)
Amtliche Abkürzung
GebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
202-1

(1) Gebührenfrei sind

  1. 1.
    mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit nicht in einer Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist,
  2. 2.
    Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben, soweit nicht in einer Gebührenordnung die Zahlung von Prüfungsgebühren vorgesehen ist,
  3. 3.
    Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
  4. 4.
    Amtshandlungen, durch die frühere belastende Maßnahmen der Behörden zu Gunsten des Betroffenen aufgehoben oder rückgängig gemacht werden,
  5. 5.
    die Bearbeitung von Zuwendungsanträgen und die Bearbeitung gemeinnütziger, zweckgebundener Spenden, die eine Behörde für empfangsberechtigte Dritte entgegennimmt und an diese weiterleitet,
  6. 6.
    die Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Pauschgebühren,
  7. 7.
    die Entscheidung über einen Antrag auf Ermäßigung, Stundung oder Erlass von Gebühren, Zinsen und Auslagen,
  8. 8.
    die Entscheidung über Dienstaufsichtsbeschwerden und Gegenvorstellungen, sofern nicht mit der Entscheidung eine gebührenpflichtige Amtshandlung verbunden ist,
  9. 9.
    das Verfahren in Gnadensachen,
  10. 10.
    der Gemeingebrauch.

(2) Gebührenfreiheit besteht nicht für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren in Fällen des Absatzes 1 Nummern 2, 3 und 5 bis7.

(3) Der Senat kann über die in Absatz 1 genannten Tatbestände hinaus durch Rechtsverordnung für bestimmte Arten von Amtshandlungen, insbesondere auf dem Gebiet des Sozialwesens, oder für Amtshandlungen in bestimmten Fällen Gebührenfreiheit vorsehen.