GebG,HH - Gebührengesetz

Gebührengesetz (GebG)

Bibliographie

Titel
Gebührengesetz (GebG)
Amtliche Abkürzung
GebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
202-1

Vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Gebührenordnungen2
Verwaltungsgebühren3
Benutzungsgebühren4
Auslagen5
Gebührengrundsätze6
Gebührenregelungen in Rechtsakten ~ der Europäischen Gemeinschaften6a
Arten der Gebührenfestlegung7
Pauschgebühren8
Gebührenpflichtiger9
Sachliche Gebührenfreiheit10
Persönliche Gebührenfreiheit11
Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen12
Mitwirkungspflichten13
Selbstveranlagung14
Entstehung der Gebührenpflicht15
Gebührenbescheid16
Fälligkeit17
Vorauszahlungen18
Säumniszinsen19
Rückzahlung und Verrechnung20
Berücksichtigung von Fehlern eines früheren Kostenansatzes20a
Stundung, Niederschlagung und Erlass21
Verjährung22
Rechtsüberleitung23
Aufhebung und Änderung von Vorschriften24
Anlage

Nach § 2 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412) war soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden, ist das bisherige Recht anzuwenden.

§ 1 GebG - Geltungsbereich

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Titel
Gebührengesetz (GebG)
Amtliche Abkürzung
GebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
202-1

(1) Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg haben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch auf Zahlung von Gebühren (Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren) und Zinsen gemäß §§ 19 und 21 sowie auf die Erstattung von Auslagen.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Gebühren erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 2 GebG - Gebührenordnungen

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Titel
Gebührengesetz (GebG)
Amtliche Abkürzung
GebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
202-1

(1) Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) festzulegen. Er kann dem Leiter einer unselbstständigen Anstalt die Befugnis übertragen, die Gebühren für die freiwillige Benutzung der Anstalt im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde durch Gebührenordnung zu regeln; dabei ist die Form der Verkündung solcher Gebührenordnungen zu bestimmen.

(2) Soweit nach besonderen Gebührenordnungen für Amtshandlungen der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 genannten Art keine Gebühren erhoben werden, gilt die diesem Gesetz beigefügte Anlage. Der Senat wird ermächtigt, die Gebührensätze der Anlage zu diesem Gesetz unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 6 der Kostenentwicklung anzupassen und die Anlage durch weitere allgemeine Gebührentatbestände zu ergänzen sowie Gebührentatbestände der Anlage aufzuheben.

§ 3 GebG - Verwaltungsgebühren

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Titel
Gebührengesetz (GebG)
Amtliche Abkürzung
GebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
202-1

(1) Verwaltungsgebühren werden für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben, die

  1. 1.
    auf eine willentliche Inanspruchnahme zurückgehen unabhängig davon, ob eine Mitteilung über die vorgenommene Amtshandlung ergeht, oder
  2. 2.
    auf Grund gesetzlicher Ermächtigung in überwiegendem Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden oder
  3. 3.
    einer besonderen Überwachung dienen, die durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet ist oder der sich jemand ohne gesetzliche Verpflichtung unterworfen hat, oder
  4. 4.
    auf Grund gesetzlicher Ermächtigung vorgenommen werden, wenn derjenige, an den die Amtshandlung sich richtet, oder ein Dritter, dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, sonst besonderen Anlass zu der Amtshandlung gibt.

(2) Soweit ein Widerspruchsverfahren erfolglos ist, werden gesondert Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 4 GebG - Benutzungsgebühren

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Gebührengesetz (GebG)
Amtliche Abkürzung
GebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
202-1

(1) Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) öffentlicher Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen erhoben, sofern keine Verwaltungsgebühren zu erheben sind. Als Benutzung gilt auch das Angebot einer Sonderleistung, von dem die Berechtigten nicht ständig Gebrauch machen.

(2) Für die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zur Benutzung von Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen sowie für den Ausschluß von einer Benutzung werden Verwaltungsgebühren erhoben, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Gleiches gilt für die Zurücknahme eines Antrages auf Benutzung, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde.