§ 14 HafenVSG - Hafen- und Schifffahrtsgebühren
Bibliographie
- Titel
- Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HafenVSG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 9501-1
Im Hamburger Hafen, in den Häfen Oortkaten und Zollenspieker sowie in Neuwerk gelten für Amtshandlungen der zuständigen Behörde und für die Benutzung der Wasserflächen sowie der Hafen- und Schifffahrtsanlagen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37) in seiner jeweils geltenden Fassung mit folgenden Abweichungen:
- 1.
Abweichend von § 6 des Gebührengesetzes ist bei der Festlegung von Benutzungsgebühren die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenpflichtigen zu berücksichtigen.
- 2.
Neben den in § 9 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes genannten Personen können auch deren Bevollmächtigte sowie der Eigentümer und der Ausrüster eines Fahrzeuges als Gebührenpflichtige bestimmt werden.
- 3.
Abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 10 des Gebührengesetzes kann eine Gebührenpflicht auch insoweit begründet werden, als ein Gemeingebrauch besteht.