§ 19 GebG - Säumniszinsen
Bibliographie
- Titel
- Gebührengesetz (GebG)
- Amtliche Abkürzung
- GebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-1
(1) Werden Gebühren und Auslagen bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtet, so sind vom folgenden Tage an Säumniszinsen von jährlich drei vom Hundert über dem Basiszinssatz auf den rückständigen Betrag zu entrichten, dabei ist für die gesamte Zeit der Säumnis der bei deren Eintritt geltende Basiszinssatz zu Grunde zu legen.
(2) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszinsen gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszins zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner aufgetreten wäre.
(3) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
- 1.bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Tag der Gutschrift auf dem Giro- oder Postgirokonto der zuständigen Kasse,
- 2.bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln der Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle,
- 3.bei Übergabe von Zahlungsmitteln an einen Bediensteten, der auf Grund besonderer Weisung mit der Annahme der Einzahlung außerhalb des Kassenraumes beauftragt ist, der Tag der Übergabe.