§ 17 GebG - Fälligkeit
Bibliographie
- Titel
- Gebührengesetz (GebG)
- Amtliche Abkürzung
- GebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-1
(1) Gebühren und Auslagen werden mit Bekanntgabe der Festsetzung oder wenn im Festsetzungsbescheid gemäß § 16 Absatz 1 ein abweichender Zahlungstermin genannt ist, zu diesem Termin fällig. Ein abweichender Zahlungstermin soll so bestimmt werden, dass zwischen dem Zugang des Festsetzungsbescheides und dem Zahlungstermin ein Zeitraum von einem Monat liegt.
(2) In Gebührenordnungen kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden.