§ 84 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Schlechtwettergeld wird gewährt, wenn
- 1.der Arbeitsausfall ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist,
- 2.an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der Arbeitszeit im Sinne des § 69 ausfällt (Ausfalltag),
- 3.der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt unverzüglich angezeigt wird.
(2) Zwingende Witterungsgründe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegen nur vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, daß
- 1.trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten),
- 2.bei Bauarbeiten, die mit dem Mehrkostenzuschuß gefördert werden, trotz ausreichender Schutzvorkehrungen im Sinne des § 78 Abs. 2
die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann.