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§ 74 HeilBerG - Klageerhebung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die berufsgerichtliche Klage kann von den Kammern und von der Aufsichtsbehörde erhoben werden.

(2) Jede Person, auf die die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung finden (§ 61), kann abweichend von Absatz 1 die Erhebung einer berufsgerichtlichen Klage gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu befreien.