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  • ab 28.12.2009 (außer Kraft)

§ 72 SBauVO - Rauchabführung von Verkaufsstätten (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Verkaufsräume sowie Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben. Dies gilt nicht für Verkaufsräume mit notwendigen Fenstern nach § 48 Absatz 2 BauO NRW, wenn das Rohbaumaß der Fensteröffnungen mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes beträgt.

(2) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Lüftungsanlagen in Verkaufsräumen und Ladenstraßen so betrieben werden können, dass sie im Brandfall nur entlüften, und zwar solange bis die Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung ihrer Zweckbestimmung entsprechend schließen.

(3) Rauchabzugsanlagen müssen von Hand und automatisch durch Rauchmelder ausgelöst werden können und sind an den Bedienungsstellen mit der Aufschrift "Rauchabzug" zu versehen. An den Bedienungseinrichtungen muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsanlage betätigt wurde.

(4) Innenliegende notwendige Treppenräume sind durch Lüftungsanlagen so auszubilden, dass ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann. In sonstigen notwendigen Treppenräumen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, muss an ihrer obersten Stelle ein Rauchabzug vorhanden sein; der Rauchabzug muss eine Öffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche des Treppenraumes, mindestens jedoch von 1 m2 haben. Der Rauchabzug muss von jedem Geschoss aus zu öffnen sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Januar 2017 durch § 150 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, 120). Zur weiteren Anwendung s. § 150 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, 120)