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  • ab 28.12.2009 (außer Kraft)

§ 83 SBauVO - Brandschutzordnung für Verkaufsstätten (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind.

(2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über

  1. 1.

    die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und

  2. 2.

    die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik.

(3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Januar 2017 durch § 150 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, 120). Zur weiteren Anwendung s. § 150 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, 120)