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  • ab 28.12.2009 (außer Kraft)

§ 65 SBauVO - Dächer von Verkaufsstätten (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch Bauteile der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) getrennt sind, bestimmt sich nach der Tabelle der Anlage 3 Zeile 5.

(2) Bedachungen müssen

  1. 1.

    gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und

  2. 2.

    bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch Bauteile der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre.

(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nummer 1

  1. 1.

    schwer entflammbar sein bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,

  2. 2.

    nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen.

Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Januar 2017 durch § 150 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, 120). Zur weiteren Anwendung s. § 150 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, 120)