§ 77 SBauVO - Sicherheitsstromversorgungsanlagen von Verkaufsstätten (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
- 1.
Sicherheitsbeleuchtung,
- 2.
Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge,
- 3.
Sprinkleranlagen mit mehr als 5.000 Sprinklern,
- 4.
Rauchabzugsanlagen,
- 5.
Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (z.B. Rolltore),
- 6.
Brandmeldeanlagen,
- 7.
Alarmierungseinrichtungen,
- 8.
Druckerhöhungsanlagen.