§ 22 LABG - Erweiterungsprüfungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
- Amtliche Abkürzung
- LABG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Sinne dieses Gesetzes oder für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt bestanden hat, kann eine Erweiterungsprüfung zu diesem Lehramt in weiteren Fächern ablegen, wenn sie oder er die erforderliche wissenschaftliche oder künstlerische Vorbereitung durch Studien an einer Hochschule im Sinne von § 2 nachgewiesen hat. An die Stelle der Studien an einer Hochschule kann im Ausnahmefall eine gleichwertige Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung treten, die vom Ministerium als geeignet anerkannt worden sind.
(2) In besonderen Ausnahmefällen kann das Ministerium eine andere gleichwertige Vorbereitung als geeignet anerkennen.
(3) Die Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung und die Prüfung sind auf die Anforderungen der Lehrämter auszurichten.
Zur weiteren Anwendung s. § 20 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208).