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§ 17 LABG - Erste Staatsprüfung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Amtliche Abkürzung
LABG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Auf der Grundlage fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und erziehungswissenschaftlicher Studien sind in der Ersten Staatsprüfung Qualifikationen und Kompetenzen nachzuweisen, die insbesondere für den Lehrerberuf erforderlich sind. Die schulformbezogenen Schwerpunkte sind zu berücksichtigen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind das Bestehen der Zwischenprüfung und der Erwerb der durch die Prüfungsordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise.

(3) Als Prüferinnen und Prüfer können vom zuständigen Prüfungsamt bestellt werden:

  1. 1.
    Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer;
  2. 2.
    Personen gemäß § 95 Hochschulgesetz - HG, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbstständige Lehrtätigkeit an der jeweiligen Lehrer ausbildenden Hochschule ausgeübt haben;
  3. 3.
    in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, welche die Befähigung zu dem von der oder dem Studierenden angestrebten Lehramt haben.

Näheres regelt die Prüfungsordnung.

(4) Das Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen als Rechtsverordnung, in der die Voraussetzungen und die Durchführung der Prüfungen im Einzelnen geregelt wird. Es trifft insbesondere Regelungen über

  1. 1.
    Bezeichnung und Inhalte des Studiums der Unterrichtsfächer, der Lernbereiche, der beruflichen Fachrichtungen und der sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich deren Verbindungen sowie Organisation und Aufgaben des Prüfungsamtes,
  2. 2.
    das Ziel des Studiums und den Zweck der Prüfungen,
  3. 3.
    den notwendigen und zumutbaren Umfang des Gesamtlehrangebots und die Zeit, bis zu der in der Regel eine Zwischenprüfung abzulegen ist, sowie die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen,
  4. 4.
    die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen,
  5. 5.
    die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
  6. 6.
    die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung,
  7. 7.
    Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
  8. 8.
    die Zeiten für die Anfertigung von Prüfungsarbeiten und die Dauer der mündlichen Prüfungen,
  9. 9.
    die Grundsätze der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Ermittlung der Ergebnisse,
  10. 10.
    die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
  11. 11.
    die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,
  12. 12.
    die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung,
  13. 13.
    die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
  14. 14.
    die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung
  15. 15.
    Umfang der nachzuweisenden Studien sowie Art, Zahl und Gegenstand der abzulegenden Prüfungen und der Leistungsnachweise, die die Bewerberin oder der Bewerber bei der Zulassung zu Erweiterungsprüfungen vorzulegen hat,
  16. 16.
    Art, Zahl und Umfang der bei Erweiterungsprüfungen geforderten Prüfungsleistungen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 26. Mai 2009 durch § 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308). Nach § 20 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) treten § 1 Absatz 4, § 2, § 5, §§ 7 bis 17, § 19, § 20 (mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2), § 22 sowie § 28 zum 1. Oktober 2011 außer Kraft; § 3, § 4, § 18 und § 25 treten zum 1. August 2011 außer Kraft. Nach § 20 Absatz 9 Satz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), tritt § 28 Absatz 4 am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Zur weiteren Anwendung s. § 20 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208).