§ 20 LABG - Anerkennung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
- Amtliche Abkürzung
- LABG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Das Ministerium kann eine innerhalb oder außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung als Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen.
(2) Das Ministerium kann eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkennen. Wenn in dieser Prüfung kein erziehungswissenschaftliches Studium nachgewiesen worden ist, muss der Nachweis im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung erbracht werden.
(3) Das Ministerium kann eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erweiterungsprüfung zu einer bereits bestandenen Ersten Staatsprüfung in einem Fach anerkennen.
(4) Das Ministerium kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Daneben kann das Ministerium andere innerhalb und außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte für ein Lehramt geeignete Prüfungen als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen.
(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.die Anerkennung von Lehramtsbefähigungen und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 von der Erfüllung von Anforderungen und von Auflagen abhängig zu machen,
- 2.die Anerkennungsbefugnis gemäß den Absätzen 1 bis 4 auf die Bezirksregierungen zu übertragen.
Zur weiteren Anwendung s. § 20 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208).