§ 18 LABG - Zweite Staatsprüfung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
- Amtliche Abkürzung
- LABG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Durch die Zweite Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 3) erreicht hat.
(2) Die Zweite Staatsprüfung findet während des Vorbereitungsdienstes statt. Das Beamtenverhältnis der Bewerberin oder des Bewerbers, die oder der die Zweite Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet zu dem Zeitpunkt, in dem sie oder er die Prüfung abgelegt hat. Die Prüfung ist abgelegt, sobald der Bewerberin oder dem Bewerber das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben ist. Die schriftliche Bekanntgabe erfolgt bei bestandener Prüfung im Verlauf des letzten Ausbildungsmonats, bei endgültig nicht bestandener Prüfung unmittelbar nach der Prüfung.
(3) Das Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium Ordnungen des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen als Rechtsverordnungen, in denen es die Zulassung sowie die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung im Einzelnen regelt. Es trifft insbesondere Regelungen über
- 1.die Zulassungsvoraussetzungen, das Verfahren, die Ausgestaltung und die Durchführung des Vorbereitungsdienstes,
- 2.Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
- 3.die Prüfungsnoten, das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und die Notenbildung für Prüfungen,
- 4.die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung,
- 5.die Bildung der Prüfungsausschüsse.
Zur weiteren Anwendung s. § 20 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208).