Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen
(Lehrerausbildungsgesetz - LABG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Amtliche Abkürzung
LABG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325)

Außer Kraft am 26. Mai 2009 durch § 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) (1)

Inhaltsübersicht(2)§§
I.
Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Gliederung der Ausbildung; Entwicklungsauftrag1
Studium2
Vorbereitungsdienst3
Zulassungsbeschränkungen4
Lehrämter5
Verwendung der Lehrerinnen und Lehrer6
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen7
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen8
Lehramt an Berufskollegs9
Lehramt für Sonderpädagogik10
Mehrere Lehrämter11
Prüfungsämter12
II.
Studium und Prüfungen
Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen13
Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen14
Studium für das Lehramt an Berufskollegs15
Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik16
Erste Staatsprüfung17
Zweite Staatsprüfung18
Anrechnung von Studien19
Anerkennung20
Anerkennung von Prüfungen als Prüfungsleistungen im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung21
Erweiterungsprüfungen22
Fortbildung23
III.
Sondervorschriften
Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung zu einem Lehramt24
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an Berufskollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung25
Förderliche Berufstätigkeit26
Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen27
IV.
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschriften28
Verwaltungsvorschriften, Ministerium29
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelungen und Berichtspflicht30

(1) Red. Anm.:

Nach § 20 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) treten § 1 Absatz 4, § 2, § 5, §§ 7 bis 17, § 19, § 20 (mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2), § 22 sowie § 28 zum 1. Oktober 2011 außer Kraft; § 3, § 4, § 18 und § 25 treten zum 1. August 2011 außer Kraft. Nach § 20 Absatz 9 Satz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), tritt § 28 Absatz 4 am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Zur weiteren Anwendung s. § 20 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208).

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.