§ 3 LMG - (zu § 2 MRRG)
Speicherung von Daten
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 210-3
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten der Personen einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
- 1.Familiennamen,
- 2.Vornamen,
- 3.frühere Namen,
- 4.Doktorgrad,
- 5.Ordensnamen/Künstlernamen,
- 6.Tag und Ort der Geburt,
- 7.Geschlecht,
- 8.-,
- 9.gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Geschlecht, Sterbetag),
- 10.Staatsangehörigkeiten,
- 11.rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
- 12.gegenwärtige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- 13.Tag des Ein- und Auszugs,
- 14.Familienstand, bei Verheirateten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 15.Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Geschlecht, Anschrift, Sterbetag),
- 16.minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Geschlecht, Sterbetag),
- 17.Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
- 18.Übermittlungssperren,
- 19.Sterbetag und -ort.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
- 1.
den Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet, die Tatsache, dass die Person vom Wahlrecht ausgeschlossen oder nicht wählbar ist, sowie dass Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl zum Europäischen Parlament von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland einzutragen sind; in diesem Fall ist ebenfalls die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo sie oder er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war, zu speichern,
für die Vorbereitung und Durchführung von
- a)
Parlaments- und Kommunalwahlen,
- b)
unmittelbare Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern und der Landrätinnen und Landräte,
- c)
verfassungsrechtlich oder gesetzlich zulässige Abstimmungen, Volksinitiativen, Volks- und Bürgerbegehren,
- 2.
steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Anzahl weiterer Lohnsteuerkarten, Religionszugehörigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen und Anschrift der Stiefeltern sowie die Tatsache des dauernden Getrenntlebens bei Verheirateten) für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten,
- 3.
die Tatsache, dass
- a)
Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186), getroffen worden ist, für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen,
- b)
nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (BGBl. S. 583), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 332), ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, für die Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens,
- 4.
die Tatsache, dass ein Familienbuch angelegt worden ist, für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf Grund des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 3322),
- 5.
Datenübermittlungsersuchen mit Datum der Anfrage und anfragender Stelle für die Dauer von zwei Jahren zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen über Personen, die ihre Wohnung ohne Abmeldung aufgegeben haben,
- 6.
die Anschrift vom 1. September 1939 der Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), bezeichneten Gebieten stammen, für Zwecke des Suchdienstes,
- 7.
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung, für das waffenrechtliche Verfahren.
- 8.
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 57 des Gesetzes vom 25. Mai 2004 (BGBl. I S. 713), für Zwecke der eindeutigen Identifizierung der Person in Besteuerungsverfahren.
(3) Die Meldebehörden dürfen auch die Herkunft der Daten im Melderegister speichern.