§ 11 LMG - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 210-3
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zu treffen über:
- 1.
die Muster der Meldescheine und der Änderungsmitteilung (§ 23 Absatz 1 BMG), die Anzahl der Ausfertigungen und die Dauer ihrer Aufbewahrung bei der Meldebehörde sowie die Muster der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 BMG,
- 2.
die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 28 BMG, die Anzahl der Ausfertigungen und die Dauer ihrer Aufbewahrung bei der Meldebehörde,
- 3.
das Muster des besonderen Meldescheins für Beherbergungsstätten nach § 30 Absatz 1 BMG und die Anzahl der Ausfertigungen,
- 4.
die Vermittlungsstelle des Landes Schleswig-Holstein für standardisierte Datenübermittlungen und die zentrale Spiegeldatenbank der örtlichen Melderegister,
- 5.
die Durchführung landesrechtlich zugelassener regelmäßiger Datenübermittlungen nach § 36 BMG und
- 6.
die Durchführung des Lichtbildabrufs aus den Pass- und Ausweisregistern gemäß § 22a Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), und § 25 Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281).
(2) Das Ministerium für Inneres wird ermächtigt, Form und Verfahrensvorschriften für Anmeldungen und Datenübermittlungen zu regeln.