§ 3 LMG - Speicherung von Daten
(zu § 2 MRRG)

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Redaktionelle Abkürzung
LMG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
210-3

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten der Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. 1.
    Familiennamen,
  2. 2.
    Vornamen,
  3. 3.
    frühere Namen,
  4. 4.
    Doktorgrad,
  5. 5.
    Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. 6.
    Tag und Ort der Geburt,
  7. 7.
    Geschlecht,
  8. 8.
    erwerbstätig/nicht erwerbstätig,
  9. 9.
    gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 16 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Geschlecht, Sterbetag),
  10. 10.
    Staatsangehörigkeiten,
  11. 11.
    rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
  12. 12.
    gegenwärtige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Haupt- und Nebenwohnung,
  13. 13.
    Tag des Ein- und Auszugs,
  14. 14.
    Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung,
  15. 15.
    Ehegattin oder Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Geschlecht, Anschrift, Sterbetag),
  16. 16.
    Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Geschlecht, Sterbetag),
  17. 17.
    Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes,
  18. 18.
    Übermittlungssperren,
  19. 19.
    Sterbetag und -ort.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise speichern:

  1. 1.

    den Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet sowie die Tatsache, dass die oder der Betroffene vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

    für die Vorbereitung und Durchführung von

    1. a)

      Parlaments- und Kommunalwahlen,

    2. b)

      unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern und der Landrätinnen und Landräte,

    3. c)

      verfassungsrechtlich oder gesetzlich zulässigen Abstimmungen, Volksinitiativen, Volks- und Bürgerbegehren,

  2. 2.

    steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Anzahl weiterer Lohnsteuerkarten, Religionszugehörigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen und Anschrift der Pflege- oder Stiefeltern sowie die Tatsache des dauernden Getrenntlebens bei Verheirateten)

    für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten,

  3. 3.

    die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), getroffen worden ist,

    für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen,

  4. 4.

    die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist,

    für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf Grund des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833),

  5. 5.

    Datenübermittlungsersuchen mit Datum der Anfrage und anfragender Stelle für die Dauer von zwei Jahren

    zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen über Personen, die ihre Wohnung ohne Abmeldung aufgegeben haben,

  6. 6.

    die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohnerinnen und Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), bezeichneten Gebieten stammen,

    für Zwecke des Suchdienstes.

(3) Die Meldebehörden dürfen auch die Herkunft der Daten im Melderegister speichern.