§ 3 LMG - Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 210-3
Zum Zweck der Prüfung der Einleitung von Verfahren zur Aufhebung von Minderjährigenehen nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, zuletzt ber. 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 26. Mai 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 199), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung der unteren Standesamtsaufsichtsbehörde aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder der Änderung des Familienstands folgende Daten von Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit eine Ehe geschlossen haben:
- 1.
Vor- und Familiennamen,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 4.
Geschlecht,
- 5.
Staatsangehörigkeiten,
- 6.
gegenwärtige und frühere Anschriften,
- 7.
Einzugsdatum, Auszugsdatum,
- 8.
Familienstand, Datum und Ort der Eheschließung sowie bei Eheschließungen im Ausland auch den Staat,
- 9.
Ehepartnerin oder Ehepartner
- a)
Familiennamen,
- b)
Vornamen,
- c)
Geburtsdatum,
- d)
gegenwärtige Anschriften,
- e)
Sterbedatum und
- 10.
Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.