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  • ab 01.08.2000 (aktuelle Fassung)

§ 59 APO-WbK - Wiederholung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
Amtliche Abkürzung
APO-WbK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Eine nichtbestandene Prüfung kann nach Ablauf eines Semesters einmal wiederholt werden. In der Abiturprüfung erworbene Leistungsbewertungen werden unwirksam. Studierende können im Rahmen der Höchstverweildauer auf Antrag zwei Semester wiederholen. In diesem Fall ist erneut über die Zulassung zu entscheiden. Die Leistungsbewertungen des vorherigen Durchgangs werden unwirksam. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen.

(2) Die Wiederholungsprüfung richtet sich nach den Bestimmungen für die Abiturprüfung.