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§ 57 APO-WbK - Feststellung der Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
Amtliche Abkürzung
APO-WbK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung der Studierenden stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für den Abiturbereich.

(2) Hierfür gilt folgende Grundlage:

  1. 1.

    Der Abiturbereich (Block II) setzt sich für jedes Abiturfach aus den Abiturprüfungsleistungen zusammen.

  2. 2.

    Zum Bestehen der Abiturprüfung sind im Abiturbereich mindestens 100 Punkte erforderlich.

  3. 3.

    Die Gesamtpunktzahl in Block I wird nach folgender Formel berechnet; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet:

    E I = (P:S) x 40

    Dabei sind:

    E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I
    P =Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Semestern
    S =Anzahl der Semesterergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch doppelt)