§ 57 APO-WbK - Feststellung der Prüfungsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-WbK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung der Studierenden stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für den Abiturbereich.
(2) Hierfür gilt folgende Grundlage:
- 1.
Der Abiturbereich (Block II) setzt sich für jedes Abiturfach aus den Abiturprüfungsleistungen zusammen.
- 2.
Zum Bestehen der Abiturprüfung sind im Abiturbereich mindestens 100 Punkte erforderlich.
- 3.
Die Gesamtpunktzahl in Block I wird nach folgender Formel berechnet; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet:
E I = (P:S) x 40
Dabei sind:
E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Semestern S = Anzahl der Semesterergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch doppelt)