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§ 55 APO-WbK - Gestaltung der mündlichen Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
Amtliche Abkürzung
APO-WbK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) In der mündlichen Prüfung führt grundsätzlich die Fachprüferin oder der Fachprüfer das Prüfungsgespräch. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Fragen an die Studierenden richten oder ergänzende Fragen veranlassen.

(2) Für jede Prüfung ist den Studierenden eine für sie neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Den Studierenden wird die Aufgabe der mündlichen Prüfung am Prüfungstag schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, ihnen gleichzeitig mehrere Aufgaben zu stellen oder sie zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Eine Aufgabe kann mehreren Studierenden gestellt werden, wenn sie in ihrem Ausbildungsgang gleichen Unterricht erhalten haben und eine getrennte Vorbereitung sichergestellt ist.

(3) Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Sie kann angemessen verlängert werden, falls die Prüfungsaufgabe einen experimentellen oder praktischen Anteil, eine Hör- oder eine Gestaltungsaufgabe enthält.

(4) Für die Aufgabenstellung in der mündlichen Abiturprüfung gelten die Prüfungsanforderungen gemäß § 42. Die Prüfung darf sich nicht auf das Sachgebiet eines Semesters beschränken. Die Dauer der Prüfung beträgt in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Sie besteht aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsteil, wobei beide Prüfungsteile ungefähr den gleichen zeitlichen Umfang haben.

(5) Im ersten Prüfungsteil sollen die Studierenden versuchen, selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen. Im zweiten Prüfungsteil soll das Prüfungsgespräch größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge überprüfen.

(6) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest.