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  • ab 01.08.2000 (aktuelle Fassung)

§ 42 APO-WbK - Prüfungsanforderungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
Amtliche Abkürzung
APO-WbK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Die Erteilung der allgemeinen Hochschulreife (§ 58) beruht auf der Feststellung einer Gesamtqualifikation (§ 43), die sich aus den Bewertungen der anzurechnenden Kurse im Grundkursbereich, im Leistungskursbereich und im Abiturbereich ergibt. Hinzutreten kann die Bewertung einer besonderen Lernleistung (§ 38). In der Abiturprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie grundlegende Kenntnisse und Einsichten in ihren Prüfungsfächern erworben haben, fachspezifische Denkweisen und Methoden selbstständig anwenden können und offen für fachübergreifende Perspektiven sind. Die Aufgabenstellung in der Abiturprüfung muss den Richtlinien und Lehrplänen für den Unterricht in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg entsprechen.