§ 43 APO-WbK - Gesamtqualifikation

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
Amtliche Abkürzung
APO-WbK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Gesamtqualifikation wird mit Hilfe eines Punktsystems ermittelt. Hierzu werden die in der Qualifikationsphase erzielten Kursabschlussnoten und die in der Abiturprüfung erteilten Noten nach folgendem Schlüssel in Punkte umgerechnet:

NotePunkte nach NotentendenzNotendefinition
sehr gut15 - 13 PunkteDie Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße.
gut12 - 10 PunkteDie Leistungen entsprechen den Anforderungen voll.
befriedigend9 - 7 PunkteDie Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen.
ausreichend6 - 5 PunkteDie Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen.
schwach ausreichend4 PunkteDie Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen. *)
mangelhaft3 - 1 PunkteDie Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
ungenügend0 PunkteDie Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
*) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß Absatz 2 bis 4 und §§ 44, 57 nicht erreicht werden.

(2) Für den Bildungsgang des Abendgymnasiums gilt:

  1. 1.

    Als Gesamtqualifikation sind höchstens 900 Punkte erreichbar, und zwar 600 Punkte im Grund- und im Leistungskursbereich (Block I) sowie 300 Punkte im Abiturbereich (Block II). Der Abiturbereich umfasst die vier Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern in fünffacher Wertung. Wird eine besondere Lernleistung (§ 38) erbracht, werden die Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern vierfach gewertet und das Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung hinzugezählt. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet. Ein Leistungsausgleich zwischen den beiden Blöcken ist nicht möglich. In den anzurechnenden Grund- und Leistungskursen müssen insgesamt mindestens 200 Punkte, im Abiturbereich müssen mindestens 100 Punkte erreicht sein.

  2. 2.

    Im Grundkursbereich werden die Leistungen aus mindestens zehn Grundkursen und maximal 16 Grundkursen, darunter die Kurse gemäß § 36 Absatz 1 und 2 sowie die Kurse im dritten und vierten Abiturfach, in einfacher Wertung auf die Gesamtqualifikation angerechnet.

  3. 3.

    Die Kursergebnisse der beiden Leistungskurse gehen in doppelter Gewichtung in die Gesamtqualifikation ein.

  4. 4.

    Werden 18 bis 22 Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht, dürfen in höchstens vier Kursen vier oder weniger Punkte erreicht worden sein. Werden 23 oder 24 Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht, dürfen in höchstens fünf Kursen vier oder weniger Punkte erreicht worden sein. Unter den Kursen mit vier oder weniger Punkten dürfen jeweils nicht mehr als drei Leistungskurse sein.

(3) Für den Bildungsgang des Kollegs gilt:

  1. 1.

    Als Gesamtqualifikation sind höchstens 900 Punkte erreichbar, und zwar 600 Punkte im Grund- und im Leistungskursbereich (Block I) sowie 300 Punkte im Abiturbereich (Block II). Der Abiturbereich umfasst die vier Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern in fünffacher Wertung. Wird eine besondere Lernleistung (§ 38) erbracht, werden die Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern vierfach gewertet und das Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung hinzugezählt. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet. Ein Leistungsausgleich zwischen den beiden Blöcken ist nicht möglich. In den anzurechnenden Grund- und Leistungskursen müssen insgesamt mindestens 200 Punkte, im Abiturbereich müssen mindestens 100 Punkte erreicht sein.

  2. 2.

    Im Grundkursbereich werden die Leistungen aus mindestens 20 und maximal 26 Grundkursen in einfacher Wertung auf die Gesamtqualifikation angerechnet, darunter die Kurse aller vier Semester aus dem dritten und vierten Prüfungsfach sowie diejenigen gemäß § 36 Absatz 1 und 3.

  3. 3.

    Die Kursergebnisse der beiden Leistungskurse gehen in doppelter Gewichtung in die Gesamtqualifikation ein.

  4. 4.

    Werden 28 bis 32 Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht, dürfen in höchstens sechs Kursen vier oder weniger Punkte erreicht worden sein. Werden 33 oder 34 Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht, dürfen in höchstens sieben Kursen vier oder weniger Punkte erreicht worden sein. Unter den Kursen mit vier oder weniger Punkten dürfen jeweils nicht mehr als drei Leistungskurse sein.

(4) Wird keine besondere Lernleistung gemäß § 38 eingebracht, müssen mindestens in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, im Abiturbereich mindestens jeweils 25 Punkte erreicht werden. Wird eine besondere Lernleistung eingebracht, müssen mindestens in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, im Abiturbereich mindestens jeweils 20 Punkte erreicht sein.

(5) Der Projektkurs kann in beiden Bildungsgängen im Umfang von zwei Semesterkursen auf die Grundkurse in der Gesamtqualifikation angerechnet werden. Er kann entweder in doppelter Wertung der Abschlussnote oder als besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

(6) Mit null Punkten abgeschlossene Kurse können für die Gesamtqualifikation nicht berücksichtigt werden und gelten als nicht belegt.