§ 61 LWahlGGegenstand des Volksbegehrens
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet sein,
- 1.Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben oder den Landtag aufzulösen (Artikel 109 Abs. 1 der Verfassung),
- 2.ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag von einem Drittel des Landtags ausgesetzt ist, dem Volksentscheid zu unterbreiten (Artikel 115 der Verfassung).
(2) Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein (Artikel 109 Abs. 3 der Verfassung). Ebenso sind Volksbegehren unzulässig, deren Inhalt die im Vorspruch, in Artikel 1 und Artikel 74 der Verfassung niedergelegten Grundsätze verletzen würden oder die eine Änderung des Artikels 129 der Verfassung zum Gegenstand haben (Artikel 129 Abs. 2 und 3 der Verfassung).