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§ 42 SächsStudPlVergabeVO - Abschluss des Vergabeverfahrens

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
Amtliche Abkürzung
SächsStudPlVergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7.1/7

(1) Das Vergabeverfahren ist in einem Studiengang abgeschlossen, wenn

  1. 1.

    alle Nachrücklisten erschöpft sind oder

  2. 2.

    alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind.

(2) Die Hochschule soll das Vergabeverfahren ferner abschließen, wenn ein weiteres Nachrückverfahren wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.