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§ 44 SächsStudPlVergabeVO - Bewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
Amtliche Abkürzung
SächsStudPlVergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7.1/7

Macht eine Bewerberin oder ein Bewerber geltend, dass die für den begehrten Studiengang festgesetzte Zulassungszahl unzutreffend ist, muss der Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb des Vergabeverfahrens und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei der Hochschule

  1. 1.

    für das Sommersemester bis zum 15. April,

  2. 2.

    für das Wintersemester bis zum 15. Oktober

eingegangen sein (Ausschlussfristen).