§ 42 SächsStudPlVergabeVO - Aufbau- und Masterstudiengänge
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
(1) Bestehen Zulassungsbeschränkungen für das erste Fachsemester in einem Aufbau- oder Masterstudiengang oder in einem sonstigen Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, wird die Auswahl gemäß § 6 Absatz 5 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes getroffen.
(2) Bei Ranggleichheit wird der Platz auf der Rangliste wie folgt bestimmt:
- 1.
nach der Durchschnittsnote der für die Zulassung erforderlichen Abschlussprüfung,
- 2.
hilfsweise nach der gemäß Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote,
- 3.
hilfsweise durch Losentscheid.
(3) Sofern Absolventen unterschiedlicher Fachrichtungen zugelassen werden können, kann die Hochschule die zur Verfügung stehenden Studienplätze durch Satzung nach Fachrichtungen aufteilen. In diesem Fall kann der Rang der Bewerber je Fachrichtung gesondert ermittelt werden.
(4) Unbeschadet des § 26 Absatz 4 und 5 ist die Teilnahme am Vergabeverfahren auch möglich, wenn der Bachelorabschluss oder sonstige für die Zulassung erforderliche Abschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen nicht vorliegt, aber auf Grund des bisherigen Studienverlaufs und der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass die erforderlichen Prüfungsleistungen rechtzeitig vor Beginn des beantragten Studiengangs erbracht sein werden. In diesem Fall wird bei der Auswahl die auf Grund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote zu Grunde gelegt. Die Auswahlentscheidung wird durch die endgültige Durchschnittsnote nicht mehr beeinflusst. Die Zulassung ist unter der Bedingung auszusprechen, dass das erforderliche Abschlusszeugnis innerhalb einer von der Hochschule durch Satzung festgelegten Frist nachgewiesen wird.
(5) Auf Antrag werden Studienplätze bevorzugt an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. § 38 gilt entsprechend.