§ 42 SächsStudPlVergabeVO - Abschluss des Vergabeverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
(1) Das Vergabeverfahren ist in einem Studiengang abgeschlossen, wenn
- 1.
alle Nachrücklisten erschöpft sind oder
- 2.
alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind.
(2) Die Hochschule soll das Vergabeverfahren ferner abschließen, wenn ein weiteres Nachrückverfahren wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.